EnEfG 2026: welche Schwellen
wirklich gelten
Zur Novelle des Energieeffizienzgesetzes kursieren Zahlen, die vielfach als geltendes Recht wiedergegeben werden. Ein Abgleich mit den konsolidierten Gesetzestexten zeigt: Sie sind es nicht. Diese Seite trennt beides.
Es gilt unverändert: Energiemanagementsystem ab einem Dreijahresmittel von mehr als 7,5 GWh, Umsetzungspläne ab mehr als 2,5 GWh, Energieaudit für Nicht-KMU im Vierjahresturnus. Die Entwurfszahl 23,6 GWh ist nicht in Kraft.
Die geltenden Schwellen
| Schwelle | Pflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| über 7,5 GWh | Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS | § 8 EnEfG |
| über 2,5 GWh | Umsetzungspläne für wirtschaftliche Einsparmaßnahmen, zu veröffentlichen | § 9 EnEfG |
| Nicht-KMU | Energieaudit im Vierjahresturnus | § 8 EDL-G |
| bis 500.000 kWh | vereinfachtes Auditverfahren | § 8 EDL-G |
Quelle: konsolidierte Fassungen auf gesetze-im-internet.de (EnEfG §§ 8, 9; EDL-G §§ 1, 8) sowie Merkblätter des BAFA zum Energieaudit. Maßgeblich sind die amtlichen Texte.
Entwurf und geltendes Recht auseinanderhalten
23,6 GWh
Die im Entwurf vorgesehene neue Schwelle für das Energiemanagementsystem. Nicht in Kraft. Wer darauf plant, übersieht möglicherweise eine bestehende Pflicht.
11. Oktober 2027
Die im Entwurf genannte Frist zur Einrichtung. Sie hängt an einem Gesetz, das es noch nicht gibt.
Wegfall des KMU-Kriteriums
Wird diskutiert, ist aber ebenfalls nicht geltendes Recht. Für die Auditpflicht zählt weiterhin die Unternehmensgröße.
Warum das praktisch zählt. Ein Betrieb mit 9 GWh Jahresverbrauch liegt nach geltendem Recht über der Schwelle und braucht ein System. Legt er die Entwurfszahl zugrunde, hält er sich für nicht betroffen. Die Pflicht besteht aber bis zur Verkündung der Novelle fort, und sie entfällt auch rückwirkend nicht.
Quelle: Kabinettsbeschluss vom 24. Juni 2026, anschließend parlamentarisches Verfahren in Bundestag und Bundesrat. Änderungen im weiteren Verlauf sind möglich; der Regulierungs-Monitor hält den Stand monatlich fest.
Dieselben Daten, zwei Zwecke
- Lastganglinie statt Jahressumme. Für die Pflicht genügt der Gesamtverbrauch. Für die Frage, welche Lasten eine Netzersatzanlage tragen muss, braucht es den Verlauf über den Tag und über das Jahr.
- Prozesse den Verbräuchen zuordnen. Erst diese Zuordnung beantwortet, welche Anlagen im Notbetrieb laufen sollen und welche abgeworfen werden können.
- Gleichzeitigkeit prüfen. Die Summe der Nennleistungen ist fast immer größer als der tatsächliche gleichzeitige Bedarf. Wer ohne Messung dimensioniert, kauft zu groß.
- Erhebung einmal anlegen, zweimal nutzen. Wenn die Datenaufnahme ohnehin ansteht, lohnt es, sie gleich so zu schneiden, dass sie auch die Resilienzfrage beantwortet.
Häufige Fragen zum EnEfG
Nach § 8 des Energieeffizienzgesetzes sind Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden im Dreijahresmittel verpflichtet, ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einzurichten. Maßgeblich ist der Durchschnitt der drei abgeschlossenen Kalenderjahre, nicht ein einzelnes Spitzenjahr. Zur Novelle kursiert vielfach die Zahl 23,6 Gigawattstunden. Sie stammt aus einem Entwurf und ist nicht geltendes Recht. Hinweis: keine Rechtsberatung.
In diesem Bereich greift § 9 des Energieeffizienzgesetzes. Unternehmen mit mehr als 2,5 Gigawattstunden Gesamtendenergieverbrauch müssen Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen erstellen und veröffentlichen. Ein vollständiges Energiemanagementsystem ist in dieser Stufe nicht verlangt, wohl aber eine belastbare Erhebung der identifizierten Maßnahmen und eine Aussage zu ihrer Wirtschaftlichkeit. Hinweis: keine Rechtsberatung.
Es sind zwei getrennte Pflichten aus zwei Gesetzen. Das Energieaudit nach § 8 des Energiedienstleistungsgesetzes trifft Unternehmen, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen sind, und ist alle vier Jahre zu wiederholen. Für einen Gesamtendenergieverbrauch bis 500.000 Kilowattstunden im Jahr sieht das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vor. Das Energiemanagementsystem nach dem Energieeffizienzgesetz knüpft dagegen nicht an die Unternehmensgröße an, sondern allein an den Verbrauch. Wer ein zertifiziertes System nach ISO 50001 betreibt, ist von der Auditpflicht befreit. Hinweis: keine Rechtsberatung.
Nein. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 24. Juni 2026 beschlossen, danach ging er in das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat. Bis zur Verkündung gelten die bestehenden Anforderungen unverändert weiter. Der Entwurf sieht unter anderem eine Anhebung der Schwelle für das Energiemanagementsystem auf 23,6 Gigawattstunden und eine Frist bis zum 11. Oktober 2027 vor. Änderungen im weiteren Verfahren sind möglich. Wer heute auf Grundlage der Entwurfszahlen plant, riskiert, eine bestehende Pflicht zu übersehen. Hinweis: keine Rechtsberatung.
Maßgeblich ist der Gesamtendenergieverbrauch, also die Summe aller Energieträger: Strom, Erdgas, Fernwärme, Heizöl, Kraftstoffe und weitere. Eine Betrachtung allein des Strombezugs führt regelmäßig zu einer zu niedrigen Einschätzung. Gerade Produktionsbetriebe mit Prozesswärme oder eigenem Fuhrpark liegen bei vollständiger Erfassung deutlich höher, als die Stromrechnung vermuten lässt. Hinweis: keine Rechtsberatung.
Die Erhebung, die das Energieeffizienzgesetz verlangt, ist dieselbe, die eine belastbare Notstromplanung braucht. Wer weiß, welche Prozesse wie viel Energie ziehen und wann, kann die Frage beantworten, welche Lasten im Netzersatzbetrieb überhaupt tragbar sind. Umgekehrt scheitert manche Dimensionierung einer Netzersatzanlage daran, dass die Lastganglinie nie erhoben wurde. Die Pflicht lässt sich deshalb so anlegen, dass sie beiden Zwecken dient. Hinweis: keine Rechtsberatung.
Die Angaben geben den Stand vom 9. Oktober 2026 wieder. Maßgeblich sind die konsolidierten Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de und die Veröffentlichungen des BAFA. Keine Rechtsberatung.