In Kraft seit 17. März 2026 · CER-Richtlinie

KRITIS-Dachgesetz:
Sind Sie als Betreiber kritischer Anlagen betroffen?

Kostenloser Betroffenheits-Check, alle 11 Sektoren, Pflichten, Fristen und Bußgelder bis 20 Mio. € – und der entscheidende Unterschied zu NIS2, den viele Unternehmen noch nicht kennen.

Zuletzt aktualisiert: Juli 2026 · Quellen: KRITIS-DachG, BBK, CER-Richtlinie (EU) 2022/2557

Kostenloser Check

Gilt das KRITIS-Dachgesetz für Ihr Unternehmen?

Wählen Sie Ihren Sektor und beantworten Sie zwei Fragen zur Versorgungsrelevanz. Das Ergebnis ist eine erste, unverbindliche Orientierung.

KRITIS-DachG Betroffenheits-Check
Schritt 1 von 2 · Alle Angaben ohne Gewähr · keine Rechtsberatung
Schritt 1 / 2
Welchem Sektor gehört Ihr Unternehmen an?
Energie
Strom, Gas, Öl, Fernwärme, Wasserstoff
✈️Verkehr
Luft, Schiene, Straße, See
🏦Bankwesen
Kreditinstitute, Zahlungssysteme
📈Finanzmarkt­infra­strukturen
Handelsplätze, Clearingstellen
🏥Gesundheit
Kliniken, Pharma, Medizinprodukte
💧Trinkwasser
Wasserversorgungsunternehmen
🚿Abwasser
Abwasserentsorgungsanlagen
🖥️Digitale Infrastruktur
Rechenzentren, Cloud, DNS
🌾Lebensmittel
Großhandel, industrielle Produktion
🛰️Weltraum
Boden­infrastruktur für Weltraumdienste
🏛️Öffentliche Verwaltung
Bundes-/Landesbehörden
Kein KRITIS-Sektor
Sonstiges Gewerbe / Industrie
Schritt 2 / 2 · Versorgungsrelevanz
Wie groß ist Ihre Versorgungsrelevanz?
A) Versorgen oder betreiben Sie Infrastrukturen, von denen direkt oder indirekt mindestens 500.000 Personen abhängen?
B) Hätte ein mehrtägiger Ausfall Ihrer Anlage überregionale oder nationale Auswirkungen auf mehrere Bundesländer oder die Gesamtversorgung?
C) Wurden Sie bereits durch eine Behörde (BBK, BSI, Fachaufsicht) als KRITIS-relevanter Betreiber eingestuft oder kontaktiert?
    Alle Angaben ohne Gewähr. Dieses Ergebnis ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung. Die endgültige Bestimmung, ob ein Unternehmen als Betreiber kritischer Anlagen (BKA) gilt, erfolgt durch die zuständigen Behörden.
    Grundlagen

    Was ist das KRITIS-Dachgesetz?

    Das KRITIS-Dachgesetz (offizieller Name: Gesetz zur Umsetzung der CER-Richtlinie und zur Stärkung der Resilienz kritischer Infrastrukturen) ist seit dem 17. März 2026 in Deutschland in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen (CER-Richtlinie) in deutsches Recht um.

    Kernidee: Kritische Infrastrukturen müssen nicht nur vor Cyberangriffen (→ NIS2) geschützt sein, sondern auch vor physischen Bedrohungen – Sabotage, Terrorismus, Naturkatastrophen, Infrastrukturausfälle einschließlich Stromausfälle. Das KRITIS-Dachgesetz schließt damit eine Lücke, die das bisherige KRITIS-Schutzprogramm des BSI nur unvollständig adressiert hatte.

    Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) – in Abgrenzung zur BSI-Zuständigkeit für NIS2. Beide Gesetze können denselben Betreiber treffen und erfordern dann separate Registrierungen bei unterschiedlichen Behörden.

    Abgrenzung zum alten KRITIS-Schutzprogramm: Das bisherige BSI-KRITIS-Konzept konzentrierte sich auf IT-Sicherheitsanforderungen für Kritische Infrastrukturen. Das neue KRITIS-Dachgesetz geht darüber hinaus: Es regelt den physischen Schutz der Anlagen selbst – Zugangskontrollen, baulicher Schutz, Redundanzanforderungen, Lieferkettensicherheit und Business Continuity. Die IT-Sicherheitsseite wird weiterhin durch NIS2 (BSI) geregelt.

    Quellen: KRITIS-Dachgesetz (BGBl. 2026, in Kraft seit 17. März 2026); Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates; BBK – Informationen zur Umsetzung des KRITIS-DachG.

    Geltungsbereich

    Die 11 KRITIS-Sektoren im Überblick

    Das KRITIS-Dachgesetz gilt für Betreiber kritischer Anlagen in diesen 11 Sektoren gemäß CER-Richtlinie Anhang und deren nationaler Umsetzung. Nicht alle Unternehmen in einem Sektor sind automatisch betroffen – entscheidend sind Größe und Versorgungsrelevanz.

    Sektor Teilsektoren / Beispiele Orientierungswert
    01Energie Elektrizität (Erzeugung, Übertragung, Verteilung), Fernwärme, Erdöl, Erdgas, Wasserstoff ≥ 500.000 versorgte Personen oder überregionale Netzrelevanz
    02Verkehr Luftfahrt (Flughäfen, Flugsicherung), Schienenverkehr (Netz, Betrieb), Binnenschifffahrt, Seehäfen, Straßenverkehr (Tunnel, Brücken) Nationale oder überregionale Bedeutung
    03Bankwesen Kreditinstitute (Systemrelevanz), Zahlungsinfrastrukturen Systemrelevante Finanzinstitute
    04Finanzmarkt­infra­strukturen Handelsplätze, Clearingstellen, Transaktionsregister, zentrale Gegenparteien Regulierte Finanzmarktinfrastrukturen (BaFin-pflichtig)
    05Gesundheit Industrie-relevant Krankenhäuser (≥ Referenzgröße), EU-Referenzlabors, Hersteller kritischer Medizinprodukte, Arzneimittelhersteller (Grundversorgung) Überregionale Versorgungsrelevanz; bestimmte Pharma-/Medizinproduktehersteller direkt betroffen
    06Trinkwasser Wasserversorgungsunternehmen und -anlagen ≥ 500.000 versorgte Personen
    07Abwasser Abwasserentsorgungsanlagen (kommunal und gewerblich) ≥ 500.000 Einwohner Einzugsgebiet
    08Digitale Infrastruktur Internet Exchange Points (IXPs), DNS-Dienste, TLD-Register, Cloud-Anbieter, Rechenzentren (Colocation), CDN-Betreiber Europaweit bedeutende Infrastruktur; große Rechenzentren
    09Öffentliche Verwaltung Zentrale Stellen der Bundesverwaltung und wesentliche Landesbehörden Staatliche Institutionen mit sicherheitsrelevanter Funktion
    10Weltraum Bodeninfrastruktur für staatliche und kommerzielle Weltraumdienste (Satellitenkontrolle, Navigation) Kritische Bodeninfrastruktur
    11Lebensmittel Industrie-relevant Großhandel mit Lebensmitteln, industrielle Lebensmittelproduktion und -verarbeitung im großen Maßstab Überregionale Versorgungsrelevanz; Großunternehmen mit nationaler Marktbedeutung

    Hinweis für Produktionsbetriebe: Die meisten produzierenden Unternehmen (Maschinenbau, Elektronik, Chemie, Metall etc.) fallen nicht unter das KRITIS-Dachgesetz. Ausnahmen sind Hersteller im Gesundheitsbereich (kritische Medizinprodukte, Basisarzneimittel) und Lebensmittelproduzenten mit nationaler Versorgungsrelevanz. Auch wenn kein KRITIS-DachG gilt: Diese Betriebe können dennoch von NIS2 erfasst sein.

    Quellen: KRITIS-Dachgesetz, Anlage zu § 2; CER-Richtlinie (EU) 2022/2557, Anhang; BBK-Informationen zu betroffenen Sektoren.

    Anforderungen

    Pflichten für Betreiber kritischer Anlagen

    Das KRITIS-Dachgesetz verpflichtet Betreiber kritischer Anlagen (BKA) zu fünf Kernpflichten. Im Mittelpunkt steht die systematische Risikoanalyse für physische Bedrohungen und die Umsetzung von Resilienzmaßnahmen in sechs Schutzkategorien.

    Pflicht 01
    Registrierung
    Anmeldung als Betreiber kritischer Anlagen über die BBK/BSI-Plattform (frühestens ab 17. Juli 2026). Achtung: Separate Registrierung – unabhängig von der NIS2-Registrierung beim BSI. Wer unter beide Gesetze fällt, muss sich bei beiden Behörden separat anmelden.
    Pflicht 02
    Risikoanalyse
    Systematische Analyse physischer Bedrohungen für die kritische Anlage: Naturkatastrophen, Terrorismus und Sabotage, technisches Versagen, Infrastrukturausfälle (einschließlich Strom), interne Bedrohungen. Ergebnis ist ein dokumentiertes Risikolagebild.
    Pflicht 03
    Resilienzmaßnahmen
    Umsetzung von Schutzmaßnahmen in sechs Kategorien (siehe unten). Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig, Stand der Technik entsprechend und auf Basis der Risikoanalyse priorisiert sein.
    Pflicht 04
    Resilienzplan
    Schriftlicher Resilienzplan, der Risikoanalyse, Schutzmaßnahmen und Business-Continuity-Konzept zusammenführt. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen und regelmäßig zu aktualisieren.
    Pflicht 05
    Störungsmeldung
    Meldung erheblicher Störungen an die zuständige Behörde (BBK und ggf. Sektoraufsicht) innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis. Als erheblich gilt eine Störung, die die Dienstleistungserbringung der kritischen Anlage erheblich unterbricht oder zu unterbrechen droht.
    Wann
    Fristen auf einen Blick
    Gesetz in Kraft: 17. März 2026
    Registrierung: ab 17. Juli 2026 (BBK/BSI-Plattform)
    Risikoanalyse & Maßnahmen: laufend ab Einstufung als BKA
    Meldepflicht Störungen: sofort ab Kenntnis (24 h)

    Die sechs Schutzkategorien für Resilienzmaßnahmen

    In diesen sechs Bereichen müssen Betreiber kritischer Anlagen konkrete Maßnahmen nachweisen:

    01
    Physischer Schutz
    Zutrittskontrollen, Perimeterschutz, bauliche Sicherung gegen unbefugten Zugang und physische Angriffe
    02
    Personalsicherheit
    Hintergrundprüfungen für kritische Positionen, Zuverlässigkeitsüberprüfungen, Schulungen und Awareness
    03
    Zugangsmanagement
    Berechtigungskonzept für physischen und logischen Zugang zu kritischen Bereichen, Need-to-know-Prinzip
    04
    Lieferkettensicherheit
    Risikoanalyse für kritische Lieferanten und Dienstleister, Anforderungen an Tier-1-Lieferanten, Redundanzplanung
    05
    Notfallplanung / BCM
    Business-Continuity-Plan für physische Ausfallszenarien einschließlich Stromausfall; getestete Wiederanlaufprozeduren
    06
    Sensibilisierung
    Regelmäßige Schulungen, Übungen und interne Kommunikation zu Resilienz und physischen Bedrohungsszenarien

    Quellen: KRITIS-Dachgesetz, §§ 10–22 (Pflichten für Betreiber kritischer Anlagen); CER-Richtlinie (EU) 2022/2557, Art. 11–15. Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung.

    Fristen & Registrierung

    KRITIS-DachG: Zeitplan & Registrierung

    MeilensteinDatum / Status
    CER-Richtlinie (EU) 2022/2557 verabschiedet 14. Dezember 2022
    CER-Richtlinie – Umsetzungsfrist der EU-Mitgliedstaaten 17. Oktober 2024 (abgelaufen)
    KRITIS-Dachgesetz (Deutschland) in Kraft 17. März 2026
    Registrierung als Betreiber kritischer Anlagen (BKA) möglich Ab 17. Juli 2026 (BBK/BSI-Plattform)
    NIS2-Registrierung beim BSI – Nachfrist (separates Verfahren!) 31. Juli 2026 (abgelaufen)
    Sektorspezifische Schwellenwertverordnungen In Erarbeitung – laufend 2026
    Meldepflicht für erhebliche Störungen Sofort ab Inkrafttreten (17. März 2026) für erkannte BKA

    Wichtig – zwei separate Registrierungen: Unternehmen, die sowohl unter NIS2 als auch das KRITIS-Dachgesetz fallen, müssen sich zweimal separat registrieren: (1) bei der BSI-Meldeplattform für NIS2 (Nachfrist am 31. Juli 2026 abgelaufen) und (2) über die BBK/BSI-Plattform für das KRITIS-DachG (seit 17. Juli 2026). Es handelt sich um unterschiedliche Portale, Verfahren und Zuständigkeiten. Eine Registrierung ersetzt die andere nicht.

    Vergleich

    NIS2 vs. KRITIS-Dachgesetz – wo ist der Unterschied?

    Beide Gesetze betreffen Betreiber in kritischen Sektoren – aber sie regeln unterschiedliche Dimensionen und unterscheiden sich stark in Anwendungsbereich und Pflichten.

    Kriterium NIS2 (NIS2UmsuCG) KRITIS-Dachgesetz
    Schutzdimension Cybersicherheit – Schutz von IT- und Netzwerksystemen Physische Resilienz – Schutz vor physischen Bedrohungen, Sabotage, Naturkatastrophen, Stromausfall
    Rechtsgrundlage NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555; NIS2UmsuCG (in Kraft 6. Dezember 2025) CER-Richtlinie (EU) 2022/2557; KRITIS-DachG (in Kraft 17. März 2026)
    Sektoren 18 Sektoren (Anlage 1 + 2); weiter gefasst (inkl. Verarbeitendes Gewerbe, Chemie, Lebensmittel als NIS2-Sektoren) 11 Sektoren (CER-Anhang); enger gefasst, fokussiert auf Daseinsvorsorge
    Betroffene Unternehmen (Deutschland) Ca. 29.500 Unternehmen (ab 50 MA und 10 Mio. € Umsatz) Deutlich kleiner – Betreiber mit nationaler / überregionaler Versorgungsrelevanz (ca. 500.000+ Personen)
    Registrierung bei BSI (Meldeplattform BSI) · Nachfrist abgelaufen: 31. Juli 2026 BBK/BSI-Plattform · Möglich ab: 17. Juli 2026
    Zuständige Behörde BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) BBK (Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe) + Sektoraufsicht
    Kernpflichten Registrierung, Vorfallsmeldung (24/72 h), 10 Risikomanagement-Bereiche (IT-Fokus) Registrierung, Risikoanalyse, 6 Schutzkategorien (physisch), Resilienzplan, Störungsmeldung (24 h)
    Bußgelder Bis 10 Mio. € oder 2 % Jahresumsatz (BEI); 7 Mio. € / 1,4 % (WEI) Bis 20 Mio. €
    Für Produktionsbetriebe Relevant für Verarbeitendes Gewerbe (Anlage 2) ab 50 MA / 10 Mio. € Relevant v. a. für Energie, Lebensmittel (Großmaßstab), Pharma/Medizinprodukte (Gesundheit)
    Registrierungsportal & -frist BSI-Meldeplattform · Nachfrist abgelaufen: 31. Juli 2026 BBK/BSI-Plattform (separates Portal!) · Möglich ab: 17. Juli 2026

    Fazit für Produktionsbetriebe: Die meisten produzierenden Unternehmen fallen unter NIS2, aber nicht unter das KRITIS-Dachgesetz. Wer in der Energieversorgung, als Pharmahersteller mit Grundversorgungsrelevanz oder als Lebensmittelproduzent mit nationaler Marktbedeutung tätig ist, sollte beide Gesetze prüfen. Bei Unsicherheit empfiehlt sich ein Gespräch mit einem auf KRITIS spezialisierten Berater.

    Quellen: NIS2UmsuCG (BGBl. 2024 I Nr. 307); KRITIS-Dachgesetz (BGBl. 2026); CER-Richtlinie (EU) 2022/2557; NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555. Keine Rechtsberatung.

    Sanktionen

    Bußgelder & Sanktionen

    Das KRITIS-Dachgesetz sieht empfindliche Bußgelder vor – und übertrifft damit die NIS2-Höchstbeträge für wichtige Einrichtungen.

    Maximales Bußgeld
    20 Mio. €
    Gilt bei Verstößen gegen die Kernpflichten des KRITIS-DachG – fehlende Registrierung, unterlassene Risikoanalyse, nicht umgesetzte Resilienzmaßnahmen oder unterlassene Störungsmeldung.
    Weitere Maßnahmen
    Abhilfe­anordnungen
    Zusätzlich zu Bußgeldern können die Aufsichtsbehörden konkrete Abhilfemaßnahmen anordnen und deren Umsetzung überwachen. In schwerwiegenden Fällen oder bei wiederholten Verstößen sind weitergehende Sanktionen möglich.

    Vergleich NIS2: NIS2-Bußgelder: bis 10 Mio. € oder 2 % Jahresumsatz für BEI, bis 7 Mio. € oder 1,4 % für WEI. Das KRITIS-DachG-Bußgeld von bis zu 20 Mio. € liegt damit für betroffene Betreiber noch höher. Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung; die genauen Bußgeldhöhen richten sich nach Art und Schwere des Verstoßes.

    Häufige Fragen zum KRITIS-Dachgesetz

    Die wichtigsten Antworten – kompakt und quellenbasiert.

    Das KRITIS-Dachgesetz (offiziell: Gesetz zur Umsetzung der CER-Richtlinie und zur Stärkung der Resilienz kritischer Infrastrukturen) ist seit dem 17. März 2026 in Deutschland in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen (CER-Richtlinie) in deutsches Recht um. Das Gesetz ergänzt NIS2: Während NIS2 die Cybersicherheit adressiert, verpflichtet das KRITIS-Dachgesetz Betreiber kritischer Anlagen (BKA) zum Schutz vor physischen Bedrohungen – Sabotage, Naturkatastrophen, Infrastrukturausfälle einschließlich Stromausfälle. Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK).

    Vom KRITIS-Dachgesetz betroffen sind Betreiber kritischer Anlagen (BKA) in 11 Sektoren: Energie, Verkehr, Bankwesen, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, Digitale Infrastruktur, Öffentliche Verwaltung, Weltraum und Lebensmittel. Die genaue Bestimmung, ob ein Unternehmen als BKA gilt, erfolgt durch die zuständigen Behörden auf Basis nationaler Risikoanalysen und sektorspezifischer Schwellenwertverordnungen. Als Orientierungswert gilt aus dem bisherigen KRITIS-Schutzprogramm: Versorgung von mindestens 500.000 Personen. Die meisten produzierenden Unternehmen außerhalb dieser 11 Sektoren sind nicht vom KRITIS-Dachgesetz betroffen – können aber unter NIS2 fallen.

    NIS2 und das KRITIS-Dachgesetz ergänzen sich, adressieren aber unterschiedliche Schutzdimensionen: NIS2 regelt die Cybersicherheit von IT- und Netzwerksystemen in 18 Sektoren und betrifft rund 29.500 Unternehmen in Deutschland. Das KRITIS-Dachgesetz regelt die physische Resilienz kritischer Infrastrukturen in 11 Sektoren und betrifft eine deutlich kleinere Zahl von Betreibern mit nationaler oder überregionaler Versorgungsrelevanz. Ein Unternehmen kann unter beide Gesetze fallen – etwa ein großer Stromnetzbetreiber. Registrierung, Anforderungen und Behördenzuständigkeit sind jedoch getrennt: NIS2-Registrierung beim BSI (Nachfrist am 31. Juli 2026 abgelaufen), KRITIS-DachG-Registrierung über die BBK/BSI-Plattform (seit 17. Juli 2026).

    Betreiber kritischer Anlagen müssen nach dem KRITIS-Dachgesetz: (1) sich registrieren (BBK/BSI-Plattform, frühestens ab 17. Juli 2026); (2) eine Risikoanalyse für physische Bedrohungen erstellen; (3) Resilienzmaßnahmen in sechs Schutzkategorien umsetzen (physischer Schutz, Personalsicherheit, Zugangsmanagement, Lieferkettensicherheit, Notfallplanung und Business Continuity sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung); (4) einen Resilienzplan erstellen und der zuständigen Behörde vorlegen; und (5) erhebliche Störungen innerhalb von 24 Stunden melden. Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung; die konkreten Anforderungen hängen von der sektorzuständigen Regulierung ab.

    Die Registrierung als Betreiber kritischer Anlagen (BKA) erfolgt über die BBK/BSI-Plattform und ist frühestens ab dem 17. Juli 2026 möglich. Diese Registrierung ist von der NIS2-Registrierung beim BSI (Nachfrist am 31. Juli 2026 abgelaufen) vollständig getrennt – es handelt sich um zwei unterschiedliche Verfahren bei unterschiedlichen Behörden. Unternehmen, die unter beide Gesetze fallen, müssen sich separat für beide Gesetze registrieren.

    Bei Verstößen gegen das KRITIS-Dachgesetz drohen Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro. Zusätzlich können die Aufsichtsbehörden Abhilfemaßnahmen anordnen und in schwerwiegenden Fällen oder bei wiederholten Verstößen weitere Sanktionen verhängen. Die genaue Bußgeldhöhe richtet sich nach Art und Schwere des Verstoßes sowie der Unternehmensgröße. Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung.

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