Stichtag 20. Januar 2027 · keine Übergangsfrist

EU-Maschinenverordnung: Was ab 2027 gilt

Die Verordnung (EU) 2023/1230 löst die Maschinenrichtlinie ab – und bringt Cybersicherheit erstmals als verbindliche Sicherheitsanforderung ins Maschinenrecht. Was Hersteller und Betreiber vorbereiten müssen, und warum ein Umbau Sie rechtlich zum Hersteller machen kann.

Kurz gesagt

Ab dem 20. Januar 2027 gilt ausschließlich die Maschinenverordnung – es gibt keinen Parallellauf. Neu sind unter anderem Cybersicherheitsanforderungen, eine gesetzliche Definition der wesentlichen Veränderung und erweiterte Fälle, in denen eine notifizierte Stelle eingebunden werden muss.

Was sich gegenüber der Maschinenrichtlinie ändert

Aus einer Richtlinie wird eine Verordnung: Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung. Inhaltlich sind vor allem fünf Punkte neu.
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Cybersicherheit als Pflicht

Anhang III, Abschnitt 1.1.9 „Schutz gegen Korrumpierung“: Hardware, Software und Daten müssen gegen unbefugte Einwirkung geschützt sein, soweit sie für die Sicherheit relevant sind.
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Wesentliche Veränderung definiert

Erstmals gesetzlich geregelt, wann ein Umbau als wesentlich gilt – und wann der Umbauende rechtlich zum Hersteller wird.
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Selbstlernende Systeme

Maschinen mit selbstlernenden Systemen, die Sicherheitsfunktionen übernehmen, gelten als besonders gefährdungsrelevant und erfordern eine notifizierte Stelle.
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Digitale Betriebsanleitung

Anleitung und Konformitätserklärung dürfen digital bereitgestellt werden – mit Auflagen zu Zugang, Speicherbarkeit und einer Mindestvorhaltung von zehn Jahren.
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Neue Anhang-I-Liste

Die Liste der Maschinen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial wurde überarbeitet. Für sie entfällt die alleinige Herstellererklärung.
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Unmittelbare Geltung

Als Verordnung gilt sie direkt in allen Mitgliedstaaten. Abweichende nationale Umsetzungen entfallen, was die Rechtslage europaweit vereinheitlicht.

Für Betreiber: Wann ein Umbau Sie zum Hersteller macht

Der für Produktionsbetriebe folgenreichste Punkt steht nicht im Kapitel über Hersteller.

Die Kernregel: Eine Veränderung an einer bestehenden Maschine gilt als wesentlich, wenn sie die Sicherheit beeinflusst und dabei neue Gefährdungen schafft oder bestehende Risiken so erhöht, dass zusätzliche Schutzmaßnahmen nötig werden. Wer einen solchen Umbau vornimmt, gilt rechtlich als Hersteller der veränderten Maschine – mit allen Pflichten: Risikobeurteilung, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, CE-Kennzeichnung.

Typische Auslöser

Retrofit älterer Anlagen, Verkettung bisher getrennter Maschinen, Nachrüstung von Automatisierung oder Fernzugriff, Leistungssteigerungen, Austausch von Steuerungen.

Was das praktisch heißt

Vor dem Umbau bewerten, nicht danach. Die Entscheidung „wesentlich oder nicht" gehört dokumentiert – sie ist im Schadensfall der erste Prüfpunkt.

Bestandsmaschinen

Maschinen, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, bleiben unter dem damaligen Recht – aber nur, solange sie unverändert bleiben.

Zeitliche Einordnung: Umbauten, die vor dem 20. Januar 2027 abgeschlossen werden, sind nach der Maschinenrichtlinie zu bewerten, danach nach der Maschinenverordnung. Wer ohnehin ein Retrofit plant, sollte den Zeitpunkt bewusst wählen und nicht dem Zufall überlassen.

Maschinenverordnung und Cyber Resilience Act: zwei Pflichten, ein Produkt

Bei vernetzten Maschinen greifen beide Regelwerke. Keines ersetzt das andere – wer nur eines umsetzt, darf nicht in den EU-Binnenmarkt.
KriteriumMaschinenverordnung (EU) 2023/1230Cyber Resilience Act (EU) 2024/2847
SchutzzielSafety – Schutz von Leib und LebenSecurity – Schutz vor Angriffen und Schwachstellen
Cyber-BezugSecurity, soweit sie die Sicherheitsfunktion betrifftSecurity über den gesamten Produktlebenszyklus
Gilt ab20. Januar 2027Meldepflichten seit 11.9.2026, volle Anwendung 11.12.2027
Betroffene ProdukteMaschinen und zugehörige ProdukteProdukte mit digitalen Elementen
KennzeichnungCE nach MaschinenverordnungCE nach CRA

Praktische Folge: Eine vernetzte Produktionsmaschine fällt ab 2027 unter beide Rechtsakte. Wer die Anforderungen gemeinsam plant – eine Risikobetrachtung, die Safety und Security zusammen denkt – vermeidet doppelte Arbeit. Details zum zweiten Regelwerk: Cyber Resilience Act im Überblick.

Zeitplan und offene Punkte

Der Stichtag steht fest. Zwei wichtige Hilfsmittel sind es noch nicht.
29. Juni 2023
Veröffentlichung im EU-Amtsblatt. Die Verordnung tritt in Kraft, gilt aber noch nicht.
Q4 2026
Leitfaden der EU-Kommission angekündigt. Der Zeitplan hat sich bereits verschoben – ein Erscheinen kurz vor dem Stichtag ist einzuplanen.
bis Ende 2026
Überprüfung der harmonisierten Normen. Die vollständige Liste zur Maschinenverordnung wird erst kurz vor dem Stichtag per Durchführungsbeschluss erwartet.
19. Januar 2027
Letzter Tag der Maschinenrichtlinie. Bis einschließlich dieses Tages ist ausschließlich die Richtlinie 2006/42/EG anzuwenden.
20. Januar 2027
Die Maschinenverordnung gilt – ohne Übergangsfrist. Ab diesem Tag ist ausschließlich sie maßgeblich.

Das Planungsproblem: Konstruiert wird heute für Maschinen, die 2027 ausgeliefert werden – doch welche Normen dann Konformitätsvermutung verschaffen, steht noch nicht fest. Wer wartet, bis die Liste vorliegt, hat für die Umstellung womöglich nur noch Wochen. Sinnvoller ist, die inhaltlichen Anforderungen jetzt zu erfüllen und die Normenzuordnung später nachzuziehen.

Erste Schritte

Vier Punkte, die sich ohne den noch ausstehenden Leitfaden angehen lassen.
1
Rolle klären
Sind Sie Hersteller, Einführer, Händler – oder Betreiber, der umbaut? Die Pflichten unterscheiden sich erheblich, und die Betreiberrolle wird am häufigsten unterschätzt.
2
Produktportfolio gegen Anhang I prüfen
Fällt ein Produkt unter die Liste in Anhang I, Teil A, ist eine notifizierte Stelle einzubinden. Deren Kapazitäten dürften zum Stichtag knapp werden – früh anfragen.
3
Security in die Risikobeurteilung holen
Die Frage lautet nicht mehr nur „Was kann kaputtgehen", sondern auch „Was lässt sich manipulieren". Wer bereits nach IEC 62443 arbeitet, hat hier Vorarbeit geleistet.
4
Geplante Umbauten zeitlich einordnen
Retrofit-Projekte rund um den Jahreswechsel 2026/2027 fallen je nach Abschluss unter unterschiedliches Recht. Diese Entscheidung sollte bewusst getroffen und dokumentiert sein.

Was sonst noch auf Sie zukommt: Die Maschinenverordnung ist eines von mehreren Regelwerken mit Fristen in den nächsten Monaten. Der Regulierungs-Monitor zeigt den Gesamtstand, der Betroffenheits-Check klärt in zwei Minuten, welche Regelwerke für Ihren Betrieb gelten.

Häufige Fragen zur EU-Maschinenverordnung

Die Punkte, die in der Praxis am häufigsten auftauchen.

Die Verordnung (EU) 2023/1230 wurde am 29. Juni 2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und gilt verbindlich ab dem 20. Januar 2027. Eine Übergangsfrist gibt es nicht: Bis zum 19. Januar 2027 ist ausschließlich die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden, ab dem 20. Januar 2027 ausschließlich die Maschinenverordnung. Hersteller können allerdings schon vorher Konformitätserklärungen ausstellen, die auf beide Rechtsakte verweisen, sofern das Produkt die technischen Anforderungen beider erfüllt. Hinweis: keine Rechtsberatung.

Cybersicherheit wird erstmals zur grundlegenden Sicherheitsanforderung. Anhang III enthält mit Abschnitt 1.1.9 „Schutz gegen Korrumpierung“ Anforderungen an Hardware, Software und Daten, soweit diese für die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen relevant sind. Gemeint ist damit Security im Dienst der Safety: Eine Sicherheitsfunktion darf nicht durch unbefugten Zugriff ausgehebelt werden können. Für vernetzte Maschinen greift zusätzlich der Cyber Resilience Act – die beiden Regelwerke ersetzen einander nicht. Hinweis: keine Rechtsberatung.

Ja, mittelbar und in einem wichtigen Fall sogar unmittelbar. Die Verordnung definiert erstmals gesetzlich, wann eine Änderung an einer bestehenden Maschine als wesentliche Veränderung gilt: wenn sie die Sicherheit beeinflusst und neue Gefährdungen schafft oder bestehende Risiken so erhöht, dass zusätzliche Schutzmaßnahmen nötig werden. Wer als Betreiber einen solchen Umbau vornimmt, gilt rechtlich selbst als Hersteller und trägt dessen Pflichten, einschließlich Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung. Retrofit, Verkettung von Anlagen und Nachrüstungen sind daher sorgfältig zu bewerten. Hinweis: keine Rechtsberatung.

Für sie gilt grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, also die Maschinenrichtlinie. Ein Bestandsschutz besteht aber nur, solange die Maschine unverändert bleibt. Wird sie wesentlich verändert, ist sie neu zu bewerten – dann nach der dann geltenden Maschinenverordnung. Für Betreiber heißt das: Der Bestand ist nicht automatisch von der Verordnung erfasst, geplante Umbauten sollten aber zeitlich und inhaltlich bewusst eingeordnet werden. Hinweis: keine Rechtsberatung; im Zweifel anwaltlichen Rat einholen.

Die Verordnung listet in Anhang I, Teil A Kategorien von Maschinen mit besonderem Gefährdungspotenzial. Für diese entfällt die Möglichkeit, die Konformität allein in Herstellerverantwortung zu erklären; eine notifizierte Stelle muss eingebunden werden. Ausdrücklich erfasst sind auch Maschinen mit selbstlernenden Systemen, die Sicherheitsfunktionen übernehmen. Wer solche Produkte baut, sollte die Kapazitäten notifizierter Stellen früh einplanen, weil der Bedarf zum Stichtag hin steigen dürfte. Hinweis: keine Rechtsberatung.

Ja. Betriebsanleitungen und Konformitätserklärungen dürfen digital bereitgestellt werden, allerdings mit Auflagen: Der Zugang ist eindeutig anzugeben, Download und Speicherung müssen möglich sein, und die Anleitung ist während der erwarteten Lebensdauer der Maschine online zugänglich zu halten, mindestens jedoch zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Verlangt der Käufer beim Kauf eine Papierfassung, ist sie innerhalb eines Monats kostenlos bereitzustellen. Für Produkte, die von Laien verwendet werden, gelten zusätzliche Einschränkungen. Hinweis: keine Rechtsberatung.

Quellen: Verordnung (EU) 2023/1230 (EU-Amtsblatt vom 29.06.2023); DGUV Test zur Umstellung auf die EU-Maschinenverordnung; TÜV SÜD; IHK-Leitfaden CE-Kennzeichnung. Stand: Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.