EU-Maschinenverordnung: Was ab 2027 gilt
Die Verordnung (EU) 2023/1230 löst die Maschinenrichtlinie ab – und bringt Cybersicherheit erstmals als verbindliche Sicherheitsanforderung ins Maschinenrecht. Was Hersteller und Betreiber vorbereiten müssen, und warum ein Umbau Sie rechtlich zum Hersteller machen kann.
Ab dem 20. Januar 2027 gilt ausschließlich die Maschinenverordnung – es gibt keinen Parallellauf. Neu sind unter anderem Cybersicherheitsanforderungen, eine gesetzliche Definition der wesentlichen Veränderung und erweiterte Fälle, in denen eine notifizierte Stelle eingebunden werden muss.
Was sich gegenüber der Maschinenrichtlinie ändert
Cybersicherheit als Pflicht
Wesentliche Veränderung definiert
Selbstlernende Systeme
Digitale Betriebsanleitung
Neue Anhang-I-Liste
Unmittelbare Geltung
Für Betreiber: Wann ein Umbau Sie zum Hersteller macht
Die Kernregel: Eine Veränderung an einer bestehenden Maschine gilt als wesentlich, wenn sie die Sicherheit beeinflusst und dabei neue Gefährdungen schafft oder bestehende Risiken so erhöht, dass zusätzliche Schutzmaßnahmen nötig werden. Wer einen solchen Umbau vornimmt, gilt rechtlich als Hersteller der veränderten Maschine – mit allen Pflichten: Risikobeurteilung, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, CE-Kennzeichnung.
Typische Auslöser
Was das praktisch heißt
Bestandsmaschinen
Zeitliche Einordnung: Umbauten, die vor dem 20. Januar 2027 abgeschlossen werden, sind nach der Maschinenrichtlinie zu bewerten, danach nach der Maschinenverordnung. Wer ohnehin ein Retrofit plant, sollte den Zeitpunkt bewusst wählen und nicht dem Zufall überlassen.
Maschinenverordnung und Cyber Resilience Act: zwei Pflichten, ein Produkt
| Kriterium | Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 | Cyber Resilience Act (EU) 2024/2847 |
|---|---|---|
| Schutzziel | Safety – Schutz von Leib und Leben | Security – Schutz vor Angriffen und Schwachstellen |
| Cyber-Bezug | Security, soweit sie die Sicherheitsfunktion betrifft | Security über den gesamten Produktlebenszyklus |
| Gilt ab | 20. Januar 2027 | Meldepflichten seit 11.9.2026, volle Anwendung 11.12.2027 |
| Betroffene Produkte | Maschinen und zugehörige Produkte | Produkte mit digitalen Elementen |
| Kennzeichnung | CE nach Maschinenverordnung | CE nach CRA |
Praktische Folge: Eine vernetzte Produktionsmaschine fällt ab 2027 unter beide Rechtsakte. Wer die Anforderungen gemeinsam plant – eine Risikobetrachtung, die Safety und Security zusammen denkt – vermeidet doppelte Arbeit. Details zum zweiten Regelwerk: Cyber Resilience Act im Überblick.
Zeitplan und offene Punkte
Das Planungsproblem: Konstruiert wird heute für Maschinen, die 2027 ausgeliefert werden – doch welche Normen dann Konformitätsvermutung verschaffen, steht noch nicht fest. Wer wartet, bis die Liste vorliegt, hat für die Umstellung womöglich nur noch Wochen. Sinnvoller ist, die inhaltlichen Anforderungen jetzt zu erfüllen und die Normenzuordnung später nachzuziehen.
Erste Schritte
Was sonst noch auf Sie zukommt: Die Maschinenverordnung ist eines von mehreren Regelwerken mit Fristen in den nächsten Monaten. Der Regulierungs-Monitor zeigt den Gesamtstand, der Betroffenheits-Check klärt in zwei Minuten, welche Regelwerke für Ihren Betrieb gelten.
Häufige Fragen zur EU-Maschinenverordnung
Die Verordnung (EU) 2023/1230 wurde am 29. Juni 2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und gilt verbindlich ab dem 20. Januar 2027. Eine Übergangsfrist gibt es nicht: Bis zum 19. Januar 2027 ist ausschließlich die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden, ab dem 20. Januar 2027 ausschließlich die Maschinenverordnung. Hersteller können allerdings schon vorher Konformitätserklärungen ausstellen, die auf beide Rechtsakte verweisen, sofern das Produkt die technischen Anforderungen beider erfüllt. Hinweis: keine Rechtsberatung.
Cybersicherheit wird erstmals zur grundlegenden Sicherheitsanforderung. Anhang III enthält mit Abschnitt 1.1.9 „Schutz gegen Korrumpierung“ Anforderungen an Hardware, Software und Daten, soweit diese für die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen relevant sind. Gemeint ist damit Security im Dienst der Safety: Eine Sicherheitsfunktion darf nicht durch unbefugten Zugriff ausgehebelt werden können. Für vernetzte Maschinen greift zusätzlich der Cyber Resilience Act – die beiden Regelwerke ersetzen einander nicht. Hinweis: keine Rechtsberatung.
Ja, mittelbar und in einem wichtigen Fall sogar unmittelbar. Die Verordnung definiert erstmals gesetzlich, wann eine Änderung an einer bestehenden Maschine als wesentliche Veränderung gilt: wenn sie die Sicherheit beeinflusst und neue Gefährdungen schafft oder bestehende Risiken so erhöht, dass zusätzliche Schutzmaßnahmen nötig werden. Wer als Betreiber einen solchen Umbau vornimmt, gilt rechtlich selbst als Hersteller und trägt dessen Pflichten, einschließlich Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung. Retrofit, Verkettung von Anlagen und Nachrüstungen sind daher sorgfältig zu bewerten. Hinweis: keine Rechtsberatung.
Für sie gilt grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, also die Maschinenrichtlinie. Ein Bestandsschutz besteht aber nur, solange die Maschine unverändert bleibt. Wird sie wesentlich verändert, ist sie neu zu bewerten – dann nach der dann geltenden Maschinenverordnung. Für Betreiber heißt das: Der Bestand ist nicht automatisch von der Verordnung erfasst, geplante Umbauten sollten aber zeitlich und inhaltlich bewusst eingeordnet werden. Hinweis: keine Rechtsberatung; im Zweifel anwaltlichen Rat einholen.
Die Verordnung listet in Anhang I, Teil A Kategorien von Maschinen mit besonderem Gefährdungspotenzial. Für diese entfällt die Möglichkeit, die Konformität allein in Herstellerverantwortung zu erklären; eine notifizierte Stelle muss eingebunden werden. Ausdrücklich erfasst sind auch Maschinen mit selbstlernenden Systemen, die Sicherheitsfunktionen übernehmen. Wer solche Produkte baut, sollte die Kapazitäten notifizierter Stellen früh einplanen, weil der Bedarf zum Stichtag hin steigen dürfte. Hinweis: keine Rechtsberatung.
Ja. Betriebsanleitungen und Konformitätserklärungen dürfen digital bereitgestellt werden, allerdings mit Auflagen: Der Zugang ist eindeutig anzugeben, Download und Speicherung müssen möglich sein, und die Anleitung ist während der erwarteten Lebensdauer der Maschine online zugänglich zu halten, mindestens jedoch zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Verlangt der Käufer beim Kauf eine Papierfassung, ist sie innerhalb eines Monats kostenlos bereitzustellen. Für Produkte, die von Laien verwendet werden, gelten zusätzliche Einschränkungen. Hinweis: keine Rechtsberatung.
Quellen: Verordnung (EU) 2023/1230 (EU-Amtsblatt vom 29.06.2023); DGUV Test zur Umstellung auf die EU-Maschinenverordnung; TÜV SÜD; IHK-Leitfaden CE-Kennzeichnung. Stand: Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.