KRITIS-Verordnung weiterhin nicht verkündet
Die Rechtsverordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen (§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 KRITISDachG) befindet sich weiter in Erarbeitung und Abstimmung. Solange sie nicht im Bundesgesetzblatt steht, besteht keine Registrierungspflicht nach dem KRITIS-Dachgesetz – und keine Frist läuft. Ein im Juni vorgelegter Referentenentwurf des BMI würde den Kreis der Betroffenen gegenüber der bisherigen BSI-KritisV erweitern.
Quelle: BBK-FAQ zum KRITISDachG; Noerr zum Referentenentwurf · Zur KRITIS-Seite